Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MediPac GmbH
Eduard-Rhein-Straße 1-3, D-53639 Königswinter, Amtsgericht Siegburg HRB 12253
§ 1 Geltung
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§2 Angebot, Annahme
(1) Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
(2) Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarungen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns zustande. Elektronisch erstellte Auftragsbestätigungen, Angebote und Rechnungen sind ausreichend und können auch per Telefax oder Email versandt werden und müssen nicht zwingend mit einer Unterschrift versehen sein.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns auf unser ausdrückliches Verlangen zurückzusenden.
§ 4 Preise, Zahlung
(1) Unsere Preise gelten ab Werk 53639 Königswinter (Deutschland) zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, evtl. anfallende Importsteuern, andere Steuern und Zollgebühren sowie Kosten für Verladung, Transport und Versicherung soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
(3) Ein Abzug von Skonto bedarf einer vorherigen besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Wechsel und Schecks werden als Zahlung nicht akzeptiert.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 6 Lieferung
(1) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers ist dieser uns zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verpflichtet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Besteller über.
(3) Wir können im Einzelfall zumutbarem Umfang Teillieferungen ausführen, die auch separat in Rechnung gestellt werden können.
(4) Die Lieferfristen ergeben sich aus dem Vertrag zwischen uns und dem Besteller. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle technischen und kommerziellen Fragen vereinbart sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen (wie zum Beispiel vereinbarte Anzahlungen und Genehmigungen) erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
(5) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, abgerufen wird und vorher der Kunde schriftlich in Verzug gesetzt wurde.
(6) Außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von uns liegen, befreien für die Dauer Ihrer Auswirkungen von der Lieferfrist oder im Falle der Unmöglichkeit vollständig von der Lieferverpflichtung.
(7) Im Falle des Lieferverzuges oder der durch uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Gefahrübergang, Versendung
(1) Die Lieferung erfolgt mangels anderer Vereinbarungen ab Werk, 53639 Königswinter (Deutschland). Verladen, Transport und Entladen erfolgt auf Rechnung, Risiko und Gefahr des Bestellers. Die Ware reist branchenüblich verpackt entsprechend der Verpackungsordnung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Soweit es der Kunde wünscht, werden wir im Auftrag des Bestellers den Transporteur, den Transportweg und die Transportmittel auswählen und die Lieferung durch eine Transportversicherung gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch eindecken; sämtliche insoweit anfallenden Kosten und Risiken trägt der Besteller.
(2) Werden andere Lieferbedingungen als Ab Werk vereinbart, gelten im Export die Incoterms 2010.
§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
(2) Der Besteller hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Besteller auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Bestellers freizugeben.
§ 9 Gewährleistung
(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Bestellers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
(3) Bei Mängeln der Ware hat der Besteller ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 10 Haftung
(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich (E-Mail oder Telefaxschreiben sind ausreichend) niedergelegt. Sämtliche etwaige Änderungen dieser Abreden bedürfen für ihre Gültigkeit ebenfalls der Textform (E-Mail oder Telefaxschreiben sind ausreichend).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Stand: Mai 2017